Erbteilung mit einem Haus

Besitzt eine Erbengemeinschaft eine Liegenschaft, bilden die Erbengemeinschaft eine Schicksalsgemeinschaft, denn nur gemeinsam - einstimmig - können sie die Liegenschaft verwalten, umbauen oder verkaufen. Das wird dann problematisch, wenn z.B. ein Erbe seinen Erbteil für andere Pläne benötigt und ein anderer im Haus wohnt, seinen Miterben aber nicht auszahlen kann.

In einer solchen vertrackten Situationen kann ein unparteiischer Dritter mit Erfahrung im Erbrecht und im Umgang mit schwierigen zwischenmenschlichen Situationen wertvolle Dienste leisten.

Im Wissen darum, dass nach Art. 604 Abs. 1 ZGB jeder Erbe jederzeit die Erbteilung durch das Gericht verlangen kann, wird es immer darum gehen, Wege und Möglichkeiten zu finden, einen Teilungsprozess zu vermeiden, bei dem nach einem vielleicht aufreibenden Konflikt keine bessere Lösung Zustandekommen kann als in einer sorgfältig geführten Verhandlung.